Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Dynamite AG, nachfolgend in Kurzform «Agentur» genannt, mit ihren Werbeauftraggeber, nachstehend in Kurzform «Kunde» genannt. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von der Agentur nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.
Alle Vereinbarungen,die zwischen der Agentur und dem Kunden zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Die Agentur erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Konzepte, Strategien, Grafik Design, Web Design und Multimedia Design. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen der Agentur.
Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags
Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem Projektvertrag und seinen Anlagen das vom Kunden der Agentur auszuhändigende Briefing. Wird das Briefing vom Kunden der Agentur mündlich oder fernmündlich mitgeteilt,so kann die Agentur über den Inhalt des Briefings ein Re-Briefing erstellen, welches dem Kunden innerhalb von 7 Werktagen nach der mündlichen oder fernmündlichen Mitteilung übergeben werden kann. Dieses Re-Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesem Re-Briefing nicht innerhalb von 7 Werktagen Tagen widerspricht. Falls so vereinbart, gilt auch zusätzlich der E-Mail-verkehr als fixer Bestandteil von Beauftragung, Briefing und Bestätigung für und von Agenturleistungen.
Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages und/oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Agentur, das vom Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen die Agentur resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.
Urheber- und Nutzungsrechte
Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von der Agentur im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach schweizerischem Recht möglich ist und gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Schweiz. Nutzungen die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede.
Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
Die Agentur darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Agentur und Kunden ausgeschlossen werden.
Die Arbeiten der Agentur dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht der Agentur vom Kunden ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2-fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.
Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Agentur.
Ãœber den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.
Mangels schriftlicher Übereinkunft zwischen den Parteien überträgt die Agentur die zweckgebundenen Nutzungsrechte an den von ihr geschaffenen Werken mit kurz- oder mittelfristigem Nutzungszweck für die Dauer der Zusammenarbeit an den Kunden (Zweckübertragungstheorie). Eine weiter gehende Übertragung von Nutzungsrechten, insbesondere die Folgenutzung über den vertraglich vereinbarten Zweck hinaus sowie die Nutzung nach Beendigung der Zusammenarbeit, bedarf der zusätzlichen Vereinbarung und Abgeltung. Die Agentur behält sich ausdrücklich das Recht auf Namensnennung vor.
Mangels schriftlicher Übereinkunft zwischen den Parteien überträgt die Agentur die zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränkten Urheberrechte an den von ihr geschaffenen Werken mit langfristigem Nutzungszweck (Wortmarken, Bildmarken, Logos, Signete, Packungen und Etiketten) an den Kunden. Diese Übertragung schliesst auch das Bearbeitungsrecht ein.
Für den Fall widerrechtlicher Nutzung der von der Agentur geschaffenen Werke, insbesondere zu Nutzungszwecken, für welche die Nutzungsrechte nicht vereinbart und/oder abgegolten wurden, schuldet der Kunde der Agentur eine Konventionalstrafe von CHF 20’000 pro Übertretung und Werk. Die Geltendmachung weiter gehender Ansprüche durch die Auftragnehmerin bleibt vorbehalten. Durch die Bezahlung der Konventionalstrafe fällt das Verbot der widerrechtlichen Nutzung nicht dahin. Die Agentur ist zudem berechtigt, die widerrechtliche Nutzung des Werkes verbieten zu lassen.
Die Nutzungsrechte an nicht realisierten Werken, welche aufwandbezogen entschädigt oder im Rahmen eines Projektierungsauftrages geschaffen und pauschal abgegolten wurden, verbleiben bei der Auftragnehmerin.
Vergütung
Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 3%. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann die Agentur dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur verfügbar sein.
Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und Dergleichen durch den Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, werden alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und die Agentur von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.
Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag vor Beginn des Projektes, berechnet die Agentur dem Kunden folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr: bis sechs Monate vor Beginn des Auftrages 10%, ab sechs Monate bis drei Monate vor Beginn des Auftrages 25%, ab drei Monate bis vier Wochen vor Beginn des Auftrages 50%, ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn des Auftrages 80%, ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrags 100%.
Alle in Angeboten und Aufträgen genannte Preise und die daraus resultierend zu zahlende Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
Zusatzleistungen
Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.
Geheimhaltungspflicht der Agentur
6Die Agentur ist verpflichtet, alle Kenntnisse die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.
Pflichten des Kunden
Der Kunde stellt der Agentur alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung.Alle Arbeitsunterlagen werden von der Agentur sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt,nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und werden nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurück gegeben.
Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der Agentur erteilen.
Gewährleistung und Haftung der Agentur
Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Agentur erarbeiteten und durchgeführten Massnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Massnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstossen. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Massnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch die Agentur beim Kunden hat unverzüglich nach bekannt werden in schriftlicher Form (Email ist zulässig) zu erfolgen. Erachtet die Agentur für eine durchzuführenden Massnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit der Agentur die Kosten hierfür der Kunde.
Die Agentur haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemassnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Agentur haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
Die Agentur haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung der Agentur wird in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag der Agentur, der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt. Die Haftung der Agentur für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung der Agentur nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.
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Beizug Dritter
Die Agentur ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen Dritte beizuziehen, soweit dadurch die Rechts- und Sachgewähr des Kunden nicht geschmälert wird.
Soweit die Agentur stellvertretend im Namen und auf Rechnung des Kunden handelt, haftet sie für sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung. Gewichtige Auftragsvergaben lässt sie von dem Kunden genehmigen.
Fakturen von Dritten werden durch die Agentur kontrolliert und zur Bezahlung an den Kunden weitergeleitet.
Für Forderungen Dritter, die dem Kunden direkt in Rechnung gestellt werden, übernimmt die Agentur weder Verpflichtung noch Gewähr.
Arbeitsunterlagen und elektronische Daten.
Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten der Agentur angefertigt werden, verbleiben bei der Agentur. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. Die Agentur schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.
Media-Planung und Media-Durchführung
Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt die Agentur nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Ein bestimmter werblicher Erfolg schuldet die Agentur dem Kunden durch diese Leistungen nicht.
Bei umfangreichen Media-Leistungen ist die Agentur nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermins durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet die Agentur nicht. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen die Agentur entsteht dadurch nicht.
Beendigung der Zusammenarbeit
Einzelaufträge erlöschen mit ihrer Erfüllung.
Aufträge im Dauerverhältnis können von beiden Parteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist jeweils auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Dies unter gleichzeitiger Abgeltung aller üblicherweise bis zur ordentlichen Beendigung des Vertrages verrechneter, oder verrechenbarer Aufwendungen (Fixkosten, Honorare etc.).
Jede Partei ist zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die andere Partei einen Nachlassvertrag abschliesst, Gläubigerschutz beantragt oder wenn über sie der Konkurs eröffnet wird.
Aufträge im Dauerverhältnis können von beiden Parteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist jeweils auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Dies unter gleichzeitiger Abgeltung aller üblicherweise bis zur ordentlichen Beendigung des Vertrages verrechneter oder verrechenbarer Aufwendungen (Fixkosten, Honorare etc.).
Steuern und Abgaben
Alle von der Agentur errechneten, offerierten oder in Aussicht gestellten Kosten und Honorare verstehen sich exklusive gesetzliche Mehrwertsteuer sowie exklusive allfällige andere Abgaben oder Gebühren.
Hosting Websites
In Namen und im Auftrag unserer Kunden beauftrag wir die Firma Cyon AG für das Hosting der Website. Es gelten die AGBs von Cyon AG (siehe https://www.cyon.ch/legal/tos)
Schlussbestimmungen
Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
Es gilt das Schweizerische Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Zug, Kanton Zug.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.
Angaben gemäss Schweizer Recht:
Dynamite AG
Sumpfstrasse 18
6312 Steinhausen
tel. 041 748 73 73
info@dynamite.ch
UID: CHE-105.719.300